Satzung

(in der Fassung vom 11.03.2012)

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Satzung
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§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen „Heimatverein Werstener Jonges 1953 e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“. Als Tag der Gründung gilt der 01.03.1953. Er wurde am 01.01.1957 umbenannt von „Heimatverein Alte Werstener“ in „Heimatverein Werstener Jonges“. Seinen Sitz hat er in Düsseldorf-Wersten.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Zweck des Vereins


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zeck des Vereins umfasst die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, insbesondere durch Unterhaltung eines Archivs, die Pflege der Literatur durch Mundart-Dichterlesungen sowie die Pflege der allgemeinen Werstener Belange mit der Pflege und Förderung heimatlichen Brauchtums, der Pflege und Förderung der Stadtgeschichte, der Förderung herkömmlicher Feste und Gebräuche, der Mitwirkung an der Gestaltung des Stadtteils mit Erhaltung charakteristischer Bauten und der Einflussnahme auf Landschafts- und Umweltschutz.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Ersatz ihrer Aufwendungen (Telefon, Porti, übliche Tagegelder, Fahrkosten, Übernachtungen und dergleichen) gegen Rechnung, der grundsätzlich Belege beizufügen sind.

Zur Sicherung der Finanzen ist der Vorstand berechtigt, den Anspruch auf Erstattung solcher Aufwendungen vorläufig zu kürzen, die nach der Bekanntgabe des entsprechenden Beschlusses getätigt werden. Die endgültige Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an eine bestehende gemeinnützige Organisation innerhalb des Stadtteils Wersten. Diese hat es zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Jeder Beschluss über die Änderung  des Vereinszwecks im Sinne des § 2 ist vor seiner Anmeldung beim Register dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.


§ 3

Mitgliedschaft


Mitglied kann jede Person männlichen Geschlechtes werden, die sich verpflichtet, für die Zwecke des Vereins einzutreten. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Bei Mitgliedern, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Zustimmung eines Beitragspaten (vgl. §4) erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Darüber hinaus können Ehrenmitglieder vom Vorstand ernannt werden.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung in Textform gegenüber der Geschäftsstelle des Vereins. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes nach dem 30.06. eines Jahres ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

Der Ausschluss ist dem Mitglied in Schriftform mitzuteilen. Es kann hiergegen binnen zwei Wochen seit Zugang des Ausschließungsbeschlusses in Schriftform Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch wird auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung entschieden.


§ 4

Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Mindestbeitrag beträgt für Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, 22,00 Euro jährlich. Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr zahlen einen ermäßigten Beitrag von mindestens 10,00 Euro jährlich, der von dem Beitragspaten gezahlt wird. Der Beitrag ist bis zum 05.01. des Jahres im Voraus fällig. Über den jeweiligen Mindestbeitrag hinausgehende Beiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Nach Inkrafttreten dieser Satzung neu eintretende Mitglieder/Beitragspaten verpflichten sich durch ihren Beitritt, am Abbuchungsverfahren teilzunehmen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.



§ 5

Organe


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 6

Die Mitgliederversammlung


In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Die Mitgliederversammlung ist u. a. für folgende Angelegenheiten zuständig:

1.)Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;

2.)Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages über den Mindestbeitrag hinaus;

3.)Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

4.)Wahl der Kassenprüfer;

5.)Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.


§ 7

Die Einberufung der Mitgliederversammlung


Mindestens einmal im Jahr sollte bis Ende März eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.


§ 8

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung wird vom Geschäftsführer, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Geschäftsführer geleitet. Ist  auch dieser verhindert, so leitet der Baas, und bei dessen Verhinderung der Schriftführer, die Versammlung. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Die Abstimmung über die Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt geheim. Bei allen anderen Wahlen oder Abstimmungen entscheidet die Versammlung über die Art der Wahl bzw. Abstimmung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15% der Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen erforderlich. Die jeweilige Mehrheit wird anhand der abgegebenen gültigen Ja- und Nein- Stimmen berechnet.

Die Änderung des Vereinszweckes kann nur mit Zustimmung aller bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das der jeweilige Versammlungsleiter und der Protokollführer unterzeichnen müssen. Es soll den Ort und die Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut aufgeführt werden.


§ 9

Außerordentliche Mitgliederversammlungen


Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Weiterhin hat die Einberufung zu erfolgen, wenn sie von 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten §§ 6 – 8 entsprechend.


§ 10

Der Vorstand


Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Geschäftsführer, dem stellvertretenden Geschäftsführer, dem Baas, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem Archivar sowie weiteren sechs Beisitzern.

Der Geschäftsführer oder der stellvertretende Geschäftsführer vertritt den Verein bei gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten zusammen mit einem Vorstandsmitglied.

Der Baas ist oberster Repräsentant des Vereins.

Der Kassierer nimmt alle Geldgeschäfte des Vereins wahr und verwaltet das Vereinsvermögen. Er übernimmt die finanzielle Abwicklung bei Veranstaltungen. Bei seiner Abwesenheit wird er durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

Der Schriftführer führt die Sitzungs- und Versammlungsprotokolle  und erledigt den Schriftverkehr im Einvernehmen und in Abstimmung mit dem Vorstand. Bei seiner Abwesenheit wird er durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

Dem Archivar obliegt die Führung, Ordnung, Bewahrung und Pflege des Vereinsarchivs.

Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 500,00 Euro sind im Innenverhältnis für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes protokolliert ist.


§ 11

Zuständigkeit des Vorstandes


Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;

  2. Gestaltung von mindestens vier Vorstandsversammlungen pro Jahr;

  3. Einberufung der Mitgliederversammlung;

  4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

  5. Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes, Klärung von Steuerangelegenheiten;

  6. Verwalten und Verwenden des Vereinsvermögens;

  7. Ehrungen;

  8. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.


§ 12

Amtsdauer des Vorstandes


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, vom Tage der Wahl an gerechnet. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl. Jedes Jahr werden 1/3 der Vorstandmitglieder für drei Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.


§ 13

Beschlussfassung des Vorstandes


Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Geschäftsführer, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Geschäftsführer einberufen werden. Bei deren Verhinderung bestimmt der Geschäftsführer ein anderes Vorstandsmitglied als Sitzungsleiter.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen, die anhand der abgegebenen gültigen Ja- und Nein- Stimmen berechnet wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter.

Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Der Vorstand wird, soweit ein Ehrenvorsitzender gewählt worden ist, von diesem beraten. Dieser kann Repräsentationspflichten für den Vorstand wahrnehmen.


§ 14

Neutralität


Der Heimatverein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.


§ 15

Inkrafttreten


Die geänderte Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister und Genehmigung seitens des Finanzamtes, soweit erforderlich, in Kraft, anderenfalls mit dem Tage des Briefdatums der Bekanntgabe der Eintragung der geänderten Satzung.


Diese Satzung wurde am 11.03.2012 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

 

Für den Vorstand

11.03.2012



Thomas Esser

 

(Vorsitzender)



 


Daniel Gerber

 

(Schriftführer)

 

 


Das Werstener Jonges Lied

Text von Heimatfreund Dr. Karl Dross


Wir sind die Werstener Jonges

vom Werstener Heimatverein.

Wir sind vom schönsten Viertel

in Düsseldorf am Rhein


In Wersten sind wir glücklich,

denn hier sind wir zu Haus

und keine Macht auf Erden

treibt uns aus Wersten raus.


Und keine Macht auf Erden

treibt uns aus Wersten raus.